Die Arbeit der Kommission stützt sich auf zwei Erlasse der Universität St.Gallen: das Reglement «Ethikkommission der Universität St.Gallen» und die «Richtlinien zur Integrität wissenschaftlichen Arbeitens der Universität St.Gallen».
Die Ethikkommission berät und entscheidet über die Zulässigkeit von Forschungsvorhaben mit Personen und Tieren sowie Forschungsvorhaben mit personen- oder organisationsbezogenen Daten, die von Mitgliedern der Universität St.Gallen durchgeführt werden.
Vor Beginn eines Forschungsprojektes sollte die Ethikkommission konsultiert werden, wenn es sich um
a) Forschungsvorhaben handelt mit Personen,
- die gesundheitliche, physische oder psychische Belastungen oder Risiken beinhalten;
- durch die starke negative Emotionen (z.B. Ekel, Ärger, Angst) ausgelöst werden;
- in denen Studienteilnehmende aufgrund von Alter, Geschlecht, Ethnie, Religion, sexueller Orientierungen oder politischer Weltanschauungen in der Studie diskriminiert werden;
- in denen Studienteilnehmende traumatische Erlebnisse erzählen müssen;
- in denen das Selbstbild der Studienteilnehmenden durch Manipulation stark in Frage gestellt wird;
- in die Minderjährige einbezogen werden;
- in denen Teilnehmer bewusst getäuscht werden;
- die aus sonstigen Gründen ethisch problematisch sind;
b) Forschungsvorhaben mit personen- oder organisationsbezogenen Daten.
c) Forschungsvorhaben, die dem Tierwohl schaden können.
d) Forschungsvorhaben, die dem Wohl von unbeteiligten Drittpersonen schaden können.
Unabhängig von der Beurteilung durch die Ethikkommission bleibt die Verantwortung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für das eigene Handeln bestehen.
Antragsberechtigung:
Zum Antrag an die Ethikkommission sind Mitglieder des Lehrkörpers und wissenschaftliche Mitarbeitende mit abgeschlossener Promotion berechtigt. Vor der Durchführung von Forschungsvorhaben wird empfohlen, eine Beratung durch die Ethikkommission durchzuführen.